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Recht


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Hinweis | ||||||||||||||||||||||||||||||
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Weitergeleitete Nachricht ---------- Von: Ingo Lanzerath <il@wdr6.eu> Datum: 16. Juli 2016 um 12:00:11 +02:00 Betreff: WDR 6 UNITED Stauschau: Safety First : - ) /// Stand der Dinge An: poststelle@bmi.bund.de Cc: poststelle@generalbundesanwalt.de, bfvinfo@verfassungsschutz.de, bverfg@bundesverfassungsgericht.de, feedback@usembassy.de, info@russische-botschaft.de, info@china-botschaft.de, info@dprkorea-emb.de, botschaft.berlin@mfa.gov.tr, webmaster@bundesnachrichtendienst.de, redaktion@wdr.de, redaktion@e110.de, info@kvb-koeln.de, reiseportal@bahn.de, info@erzbistum-koeln.de, m.luetz@alexianer-koeln.de, martine.gruemmer@lvr.de, webmaster@charite.de, info@dfb.de, Bosbach Wolfgang Wahlkreis 1 <wolfgang.bosbach.wk@bundestag.de>, berlin@volkerbeck.de, gregor.gysi@bundestag.de, webmaster@rtl.de, postservice@kliniken-koeln.de, jacobf@kliniken-koeln.de, service@dkv.com, manfred.schwind@dkv.com, info@bild.de, post@express.de, koeln@kr-redaktion.de, anagrafe.berlino@esteri.it, info@autoblitz-koeln.de, info@fm-kalk.de, info@funkmietwagen-muelheim.de, info@taxiruf.de, info@polizei-beratung.de, Kegel, Dieter <dieter.kegel@polizei.nrw.de>, poststelle.koeln@polizei.nrw.de, bpold@polizei.bund.de, poststelle.lzpd@polizei.nrw.de, poststelle.lka@polizei.nrw.de, thomas.bartels@polizei.nrw.de, angelika.platthaus@polizei.nrw.de, diana.roessler@bka.bund.de, friedrichwilhelm.steinhoff@bka.bund.de, security@facebookmail.com, info@zdf.de, gdp-brandenburg@gdp.de, gdp-bund-berlin@gdp.de, redaktion.monitor@wdr.de, media@ambafrance-de.org Guten Tag /// Hiermit möchte ich zuerst mitteilen, dass ich mir von keinem Landespolizisten vorschreiben lasse, was ich schriftlich von mir gebe ... Sollten in meinen Stellungnahmen Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen oder gegen geltendes Recht verstoßen, so können sie mich bekanntlich gerne schriftlich darüber in Kenntnis setzen, wobei ich den Vorrang vom Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland zu beherzigen bitte, mit Verweis auf Art. 31 GG (Bundesrecht bricht Landesrecht), in Verbindung mit dem vorrangig zu berücksichtigenden Art. 20 Abs. 4 GG (Widerstandsrecht), sowie den §§ 32-34 StGB (Notwehr) ... Außerdem verweise ich auf § 81 StGB (Hochverrat gegen den Bund) !!! Die Bundesminister werden gemäß Art. 64 GG auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen. ... Der Bundesminister des Innern ist für die Innere Sicherheit zuständig, bzw. vertritt die Interessen des Bundeskanzlers in diesem Bereich ... Daher werde ich dem Bundesminister des Innern auch weiterhin im Rahmen meiner Möglichkeit Bericht darüber erstatten, was u.a. unsere Polizisten entgegen den Bestimmungen und Anweisungen ihrer Vorgesetzten so treiben, um ihren Mitbürgern das Leben angenehmer zu gestalten ... Kölner lassen keinen allein ??? Hinsehen. Handeln. Hilfe holen ??? Irre Polizei !!! In diesem Sinne weise ich nochmals darauf hin, dass auch die Polizisten des Landes NRW sich vertrauensvoll an meine Wenigkeit wenden können, falls man das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland beherzigen möchte, anstatt selbstverliebt den Möchtegern-Diktator an den Tag zu legen, bzw. u.a. der Bevölkerung Fehlinformationen mitzuteilen, und verbleibe ... Mit verfassungsgemäßen Grüßen aus dem Regierungsbezirk Köln Ingo Lanzerath (Vorsitzender UNITED /// Webmaster WDR 6) |
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§ 226 BGB Schikaneverbot | ||||||||||||||||||||||||||||||
Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen. | ||||||||||||||||||||||||||||||
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§ 302 Strafgesetzbuch Mißbrauch der Amtsgewalt |
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(1) Ein Beamter, der mit
dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine
Befugnis, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes,
einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als
deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen,
wissentlich mißbraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren zu bestrafen. (2) Wer die Tat bei der Führung eines Amtsgeschäfts mit einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer durch die Tat einen 50 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt. |
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§ 81 Strafgesetzbuch Hochverrat gegen den Bund |
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(1) Wer es unternimmt, mit
Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt 1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder 2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. |
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![]() Artikel 103 Grundgesetz |
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(1) Vor Gericht hat
jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden. |
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(1) Jede Person hat ein Recht darauf, daß über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muß öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozeßparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. (2) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. (3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: |
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Artikel 33 Grundgesetz BRD (Staatsbürgerliche Rechte) |
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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die
gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen. (4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. (5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. |
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![]() Justizministerium des Landes NRW |
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Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln. Aus dieser Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft folgt auch, daß sie selbständig zu prüfen hat, ob gegen ein vom Gericht am Ende der Hauptverhandlung verkündetes Urteil ein Rechtsmittel - sei es zugunsten, sei es zuungunsten der Angeklagten - einzulegen ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||
![]() § 32 Strafgesetzbuch Notwehr |
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(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. | ||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. | ||||||||||||||||||||||||||||||
![]() § 33 Strafgesetzbuch Überschreitung der Notwehr |
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Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft. | ||||||||||||||||||||||||||||||
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![]() § 34 Strafgesetzbuch |
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Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden. | ||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorwort zum Grundgesetz | ||||||||||||||||||||||||||||||
"Insbesondere ist es Sache aller Gerichte, den Schutz im Einzelfall
sicherzustellen." "Der Mensch, der bereit ist, seine Freiheit aufzugeben, um Sicherheit zu gewinnen, wird beides verlieren.“ "Denn Gleichgültigkeit und Passivität in Fragen der Menschen- und Freiheitsrechte sind Kennzeichen einer Diktatur." Siehe auch www.Ingo-Lanzerath.de/vorwort.php ... Die Bundesbürger haften für ihre Vertreter !!! www.Ingo-Lanzerath.de/Recht |
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Vorrang vom Grundgesetz | ||||||||||||||||||||||||||||||
Art. 1 Grundgesetz BRD | ||||||||||||||||||||||||||||||
(1)
1Die
Würde des Menschen ist unantastbar.
2Sie
zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller
staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. |
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Art. 31 Grundgesetz BRD | ||||||||||||||||||||||||||||||
Bundesrecht bricht Landesrecht | ||||||||||||||||||||||||||||||
![]() Artikel 20 Grundgesetz Bundesstaatliche Verfassung; Widerstandsrecht |
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(1) Die Bundesrepublik
Deutschland ist ein demokratischer und sozialer
Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. (3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. (4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist. |
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Rückblick | ||||||||||||||||||||||||||||||
Stellungnahme von
Roland Koch (CDU) zur Eingabe vom 15.06.2006: ----- Original Message ----- From: Roland Koch To: Ingo Lanzerath Sent: Friday, July 14, 2006 8:04 AM Subject: WG: E-Mail-Versand an Herrn Lanzerath Sehr geehrter Herr Lanzerath, haben Sie herzlichen Dank für Ihre engagierte E-Mail vom 15. Juni dieses Jahres. Ihre darin enthaltenen kritischen Anmerkungen zu den allgemeinen politischen Entwicklungen habe ich mit Interesse gelesen und halte sie für durchaus nachdenkenswert. Eine demokratische Gesellschaft lebt davon, dass Bürgerinnen und Bürger das tägliche Geschehen aufmerksam verfolgen und sich am Willensbildungsprozess aktiv beteiligen. Hierzu möchte ich Sie auch für die Zukunft ausdrücklich ermutigen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich wegen der Fülle und der Komplexität der von Ihnen angesprochenen Themen im Einzelnen hierauf nicht näher eingehen kann. Seien Sie versichert, dass die Hessische Landesregierung alles in ihrer Macht Stehende tun wird, um in unserem Land eine Politik zum Wohle aller darin lebenden Menschen fortzusetzen. Ihnen persönlich möchte ich für die Zukunft alles Gute wünschen. Mit freundlichen Grüßen Roland Koch |
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